Eine gesunde Entwicklung von Kiefer und Zähnen ist im Kindesalter besonders wichtig. Etwa jedes zweite Kind in Deutschland benötigt eine kieferorthopädische Behandlung, um Fehlstellungen frühzeitig zu korrigieren.
Mit ZahnPRIVAT 100 sind die Kosten dafür bestens abgesichert. In Kombination mit der gesetzlichen Krankenversicherung werden kieferorthopädische Leistungen bis zu 5.000 Euro in der Tariflaufzeit übernommen. So sorgen Sie entspannt für das schönste Lächeln Ihres Kindes.
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Ihre Zahnzusatzversicherung zahlt nicht für
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Leider nein. Behandlungen können nur übernommen werden, wenn sie erst nach Abschluss der Zahnzusatzversicherung empfohlen oder begonnen werden. Für bereits geplante oder laufende Maßnahmen besteht kein Versicherungsschutz. Eine rückwirkende Absicherung ist nicht möglich.
Der Versicherungsvertrag läuft zunächst bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres. Danach verlängert er sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, sofern Sie nicht kündigen. Eine Kündigung ist mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende möglich.
Ja. In den ersten drei Kalenderjahren gelten für Zahnbehandlung, Zahnersatz, schmerzstillende Maßnahmen und kieferorthopädische Behandlungen Obergrenzen für die Erstattung, die je nach Tarif unterschiedlich hoch sind.
ZahnPRIVAT 100 und ZahnPRIVAT 90
ZahnPRIVAT 75
Zur Berechnung des Erstattungsbetrages werden die Erstattungen aus dem Kalenderjahr, in dem die Behandlung stattfand, und die aus den vorhergehenden Kalenderjahren zusammengerechnet.
Zur Zahnprophylaxe zählen unter anderem die professionelle Zahnreinigung, Fissurenversiegelungen, Fluoridierungen, sowie das Erstellen eines Mundhygienestatus. Diese Leistungen werden je nach Tarif zum vereinbarten Prozentsatz erstattet.
Im Tarif ZahnPRIVAT 75 ist die Erstattung hier auf insgesamt 100 Euro pro Kalenderjahr begrenzt.
Unter schmerzstillende Maßnahmen fallen zum Beispiel:
Bei einer Zahnaufhellung (Bleaching) können Kosten erstattet werden, wenn die Behandlung in einer Zahnarztpraxis durchgeführt oder zahnärztlich begleitet wird. Die Erstattung erfolgt zum vereinbarten Prozentsatz, abzüglich der Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse.
Erstattungen im Überblick:
Zur Berechnung des Erstattungsbetrages werden die Erstattungen aus dem Kalenderjahr, in dem die Behandlung stattfand, und die aus den vorhergehenden Kalenderjahren zusammengerechnet.
Ein Heil- und Kostenplan wird von Ihrer Zahnärztin oder Ihrem Zahnarzt erstellt, wenn eine Behandlung ansteht. Er zeigt den Befund, die geplante Behandlung sowie die voraussichtlichen Kosten. Der Plan wird vor Behandlungsbeginn bei der Krankenkasse eingereicht, damit der Zuschuss festgelegt werden kann.
Für die Leistung Ihrer Zahnzusatzversicherung ist ein Heil- und Kostenplan nicht verpflichtend. Dennoch empfehlen wir, ihn vorab einzureichen. So wissen Sie frühzeitig, welcher Eigenanteil für Sie entsteht.
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