Minderjährige benötigen bei Bankgeschäften mit der Sparkasse die Vertretung durch ihre gesetzlichen Vertreter oder Vertreterin, in der Regel durch beide Elternteile.
Es ist außerdem möglich, eine alleinige Vertretung zu bestimmen. Beide Vertretende führen jeweils verschiedene Bankgeschäfte eigenständig durch.
Beide Elternteile müssen für die eigenständige Einrichtung am Online-Banking-Verfahren teilnehmen.
Die Eltern erteilen sich gegenseitig eine Vollmacht für folgende Bankgeschäfte des minderjährigen Kindes. Hierzu zählen auch alle notwendigen Erklärungen. Jeder Elternteil kann somit alleine rechtliche Angelegenheiten gegenüber der Sparkasse tätigen.
Die Vollmacht umfasst zudem die Erlaubnis, dass Ihre personenbezogenen Daten im Sinne der DSGVO verarbeitet werden. Außerdem können Sie Werbung per E-Mail, Post, in Ihr Elektronisches Postfach oder telefonisch zustimmen oder dies ablehnen.
Beide Elternteile erteilen die Vollmacht.
Die Erteilung von Untervollmachten ist ausgeschlossen. Jeder Elternteil kann diese Vollmacht jederzeit gegenüber der Sparkasse widerrufen. Der Widerruf der Elternvollmacht gegenüber der Sparkasse durch einen Elternteil führt zum Erlöschen der Elternvollmacht insgesamt. Die Vollmacht erlischt in jedem Fall mit Eintritt der Volljährigkeit des oder der Minderjährigen.
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