Mit einem Garantievertrag stärken Sie auch Ihre eigene Vertrauenswürdigkeit. Die direkte Garantie ist ein einseitiger Vertrag zwischen Ihrer Sparkasse und Ihrem Geschäftspartner. Ihre Sparkasse sagt diesem eine Zahlung in bestimmter Höhe zu – für den Fall, dass Sie Ihren Vertragspflichten nicht vollständig nachkommen.
Bei einer indirekten Garantie ist eine ausländische Bank eingeschaltet. Tritt ein Garantiefall ein, zahlt Ihre Sparkasse der ausländischen Bank die Summe aus, die vom Begünstigten in Anspruch genommen wird. Üblich sind solche indirekten Garantien vor allem in Afrika, Asien, Südamerika und in arabischen Ländern.
Einen Überblick über die Einsatzmöglichkeiten und Vorteile der verschiedenen Garantien erhalten Sie im Folgenden.
Mit einer Zahlungsgarantie stellen Sie sicher, dass alle Zahlungen geleistet werden, die für das zugrunde liegende Warengeschäft vereinbart wurden. Meist wird diese Garantie bis zur Höhe des Warenwertes vereinbart.
Diese Garantie deckt den Fall ab, dass ein Bieter sein Gebot zurückzieht, nachdem er bei einer Ausschreibung den Zuschlag
erhalten hat. Mit der Garantiezahlung sollen die Kosten einer neuen Ausschreibung gedeckt werden. Mit einer Bietungsgarantie können Sie in der Regel ein bis zehn Prozent des Auftragswertes absichern.
Diese Garantie stellt die Rückerstattung einer geleisteten Anzahlung sicher, sofern die vereinbarten Lieferungen oder Leistungen nicht erbracht werden. In der Regel ist die Anzahlung in voller Höhe gesichert.
Mit dieser Garantie werden die Ansprüche des Importeurs für den Fall befriedigt, dass der Exporteur seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt. Meist werden mit einer solchen Garantie zehn bis zwanzig Prozent des Auftragswertes gesichert.
Die Gewährleistungsgarantie tritt ein, wenn eine gelieferte Ware oder Leistung nicht die zugesagten Eigenschaften besitzt - und wenn Mängel nicht innerhalb einer bestimmten Frist behoben werden. Die Gewährleistungsgarantie umfasst in der Regel fünf Prozent des Auftragswertes.
Auf einem Konnossement bestätigt die Reederei dem Exporteur den Empfang einer Ware. Gleichzeitig verpflichtet sie sich, die Ware dem berechtigten Empfänger (Importeur) auszuhändigen. Wenn ein Importeur bereits vor Ankunft des Konnossements über die von ihm bestellte Ware verfügen möchte oder Konnossemente auf dem Postweg verloren gegangen sind, muss er eine Konnossementgarantie vorlegen. Diese wird ihm von seinem Kreditinstitut oder dem Kreditinstitut des Exporteurs ausgestellt. Die Konnossementgarantie schützt die Reederei vor Schadensersatzansprüchen, die sich im Zusammenhang mit der Warenauslieferung ohne Konnossement ergeben können. In der Regel deckt die Konnossementgarantie 125 bis 150 Prozent des Auftragswertes ab.