Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
mit der SEPA-Lastschrift können Sie nicht nur innerhalb Deutschlands sondern in vielen Ländern Europas fällige Zahlungen in Euro bequem und termingerecht einziehen.
Bei sogenannten „SEPA-Drittstaaten“ wie z. B. der Schweiz müssen Sie aus rechtlichen Gründen im Datensatz zusätzlich auch die Adresse des Zahlungspflichtigen angeben.
Wir möchten Sie an dieser Stelle auf erforderlichen Anpassungsbedarf bei Lastschrifteinzügen aus Großbritannien und Gibraltar hinweisen:
In dem Fall, dass die Übergangsfrist nach dem Austritt des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland (einschließlich Gibraltars) aus der Europäischen Union zum 31. Dezember 2020 ohne eine Vereinbarung mit der EU, welche eine anderweitige Regelung vorsieht, abläuft, zählt Großbritannien zu der Kategorie der SEPA-Drittstaaten. Daher müssen Sie als Zahlungsempfänger zukünftig bei Lastschrifteinzügen aus Großbritannien und Gibraltar auch die Adresse des Zahlungspflichtigen im Datensatz verpflichtend angeben (vgl. Nummer 7.1 der Verein-barung über den Einzug von Forderungen durch SEPA-Basis-/SEPA-Firmen-Lastschriften), wenn diese ein Fälligkeitsdatum nach dem 31. Dezember 2020 haben.
Wir empfehlen Ihnen eine frühzeitige Ergänzung Ihrer Lastschriftdaten für Zahlungspflichtige in Großbritannien und Gibraltar, um das Risiko einer möglichen Zurückweisung einer SEPA-Lastschrift nach dem 31. Dezember 2020 zu vermeiden.
Für Rückfragen steht Ihnen Ihr Kundenberater gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Frankfurter Sparkasse