Die Idee für einen Stiftungszweck entsteht oft aus einem beeindruckenden Erlebnis, aus persönlicher Betroffenheit, aus dem privaten Umfeld oder aus einem Gefühl der Heimatverbundenheit. Weitere Ansätze geben die gesetzlichen Anforderungen an die Gemeinnützigkeit.
Der Stifter bestimmt Art und Höhe des Vermögens, das der Stiftung als materielle Basis für die Verwirklichung des Stiftungszwecks dienen soll. Oft wird die Stiftung später auch testamentarische Erbin.
Der Stifter erstellt eine Stiftungssatzung, in der er schriftlich erklärt, dass er die Stiftung dauerhaft mit einem Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes ausstattet. Die Stiftungssatzung ist das Reglement der Stiftung und bestimmt ihre Arbeitsweise. Bei der Erstellung der Satzung sollte ein Experte unterstützend mitwirken.
Durch das Unterschreiben der Satzung und des Stiftungsgeschäftes errichtet der Stifter die Stiftung.
Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung sind bei der Stiftungsaufsichtsbehörde einzureichen und die Anerkennung der Stiftung zu beantragen. Sind alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt, muss die Behörde die Stiftung anerkennen. Die Finanzbehörde bescheinigt die Gemeinnützigkeit. Die Stiftung erhält eine eigene Steuernummer.
Tipp: Nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit der Stiftungsaufsicht und der Finanzbehörde auf, um Unstimmigkeiten schon im Vorfeld zu klären. Bei einer treuhänderisch verwalteten Stiftung entfällt das Anerkennungsverfahren durch die Stiftungsaufsicht.
Das zugesagte Grundstockvermögen wird auf ein gesondertes Stiftungskonto beziehungsweise im Grundbuch übertragen.
Der Stifter entwickelt ein detailliertes Konzept für die Umsetzung des Stiftungszwecks. Bei diesem Prozess begleitet Sie das Team des Stiftungs- und Nachlassmanagements der Frankfurter Sparkasse gern.*
*Keine Steuer- und Rechtsberatung
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