Wie viel der Ehegatte erbt, hängt davon ab, welche Verwandten noch leben und welche Vereinbarung die Ehegatten über das Vermögen getroffen haben.
Sind noch lebende Verwandte der ersten Ordnung vorhanden, erhält der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner grundsätzlich ein Viertel des Nachlasses.
Sind nur noch Verwandte der zweiten Ordnung oder Großeltern vorhanden, erbt er die Hälfte.
Sind nur noch Verwandte der dritten Ordnung vorhanden, die nicht Großeltern sind, erbt der Ehegatte allein. Dies gilt auch, wenn noch Verwandte einer noch entfernteren Ordnung leben.
Darüber hinaus spielt der Güterstand der Ehe eine wichtige Rolle. Ohne einen notariellen Güterstandsvertrag, auch Ehevertrag genannt, gilt der gesetzliche Güterstand. Die Ehegatten leben dann im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Bei der Zugewinngemeinschaft erhält der Ehegatte zusätzlich zum gesetzlichen Erbteil ein Viertel des Erbes als pauschalen Zugewinnausgleich.
Der Rest des Erbes fällt jeweils an die Verwandten des Erblassers. So erhält ein Ehegatte in der Zugewinngemeinschaft im Erbfall neben lebenden Verwandten der ersten Ordnung insgesamt die Hälfte des Nachlasses, neben Erben der zweiten Ordnung drei Viertel des Nachlasses.
Bei der Gütertrennung geht nur der Teil des Vermögens in die Erbmasse ein, der dem Verstorbenen gehört hat. Ein Zugewinnausgleich bei Beendigung der Ehe/Lebenspartnerschaft findet nicht statt.
Bei der Gütergemeinschaft gilt das Vermögen der Ehegatten als Gesamtgut - dem überlebenden Ehegatten gehört also schon vor dem Erbfall die Hälfte. Nach dem Gesetz steht ihm neben den Erben der ersten Ordnung ein Viertel, neben den Erben der zweiten Ordnung sogar die Hälfte des Gesamtvermögens zu.
Die gesetzlichen Erben der ersten Ordnung, also Kinder, Enkel, Urenkel, erben wie folgt: Der Nachlass fällt zu gleichen Teilen an die Kinder. Ist eines der Kinder bereits vor dem Erblasser verstorben, geht dessen Erbteil wiederum zu gleichen Teilen auf dessen Kinder (also die Enkel des Erblassers) über.
Für die zweite Ordnung, also die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, gilt: Leben beide Eltern noch, erben sie allein. Ist ein Elternteil des Erblassers vorverstorben, erbt der lebende Elternteil die Hälfte, die Hälfte des vorverstorbenen Elternteils geht zu gleichen Teilen an dessen Kinder, also die Geschwister des Erblassers. Sind beide Elternteile vorverstorben, fällt der gesamte Nachlass zu gleichen Teilen an die Geschwister des Erblassers. Leben auch die Geschwister nicht mehr, geht ihr Anteil an deren Kinder, also die Nichten und Neffen des Erblassers, über.
Für die dritte Ordnung gelten die Regeln der zweiten Ordnung entsprechend: Leben alle vier Großelternteile, erben sie allein zu gleichen Teilen. An die Stelle vorverstorbener Großeltern treten deren Abkömmlinge, also Onkel, Tante, Cousins und Cousinen des Erblassers - wiederum zu gleichen Teilen.
Ist weder ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner noch ein anderer Verwandter der ersten drei Ordnungen vorhanden, so erbt derjenige allein, der mit dem Erblasser am nächsten verwandt ist.
Eine Erbschaft ist eine sogenannte Universalsukzession. Das bedeutet: Wer erbt, tritt rechtlich weitgehend an die Stelle des Verstorbenen.
Vererbt werden also zum Beispiel die Immobilie, das Auto und die Konten sowie wesentliche Rechte des Verstorbenen, aber auch seine finanziellen Verpflichtungen oder Schulden. Von laufenden Kreditraten über Strom- und Telefonkosten bis hin zu Miete, Arztrechnungen, Vereinsbeiträgen oder Unterhaltsverpflichtungen - als Erbe haften Sie für alles mit Ihrem Privatvermögen. Außerdem kassiert der Staat von Ihnen die Erbschaftssteuer.
Damit Sie sich durch eine Erbschaft nicht überschulden, haben Sie das Recht, eine Erbschaft auszuschlagen. Um die finanziellen Verhältnisse des Erblassers zu prüfen, gibt Ihnen der Gesetzgeber sechs Wochen Zeit.
Übrigens:Wenn Sie ein Erbe ausschlagen, entfällt auch Ihr Pflichtteil.
Das Erbe fällt dann dem Nächsten in der Erbfolge zu. Schlagen alle Erbberechtigten das Erbe aus, fällt es an den Staat.
*Keine Steuer- und Rechtsberatung
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