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Der Pflichtteil*

Erbe trotz Enterbung – Was ist der Pflichtteil?

Prinzipiell kann jeder sein Vermögen vererben, an wen er möchte, kann einen Alleinerben einsetzen oder bestimmte Personen enterben. Allerdings nicht gänzlich. Der so genannte Pflichtteil bestimmt die Ansprüche auf einen Teil des Nachlasses, der von der im Testament festgelegten Erbfolge abweicht.

Denn nach dem Willen des Gesetzgebers sollen bestimmte gesetzliche Erben nie ganz leer ausgehen. Hintergrund ist, dass den Erblasser auch nach seinem Tod Fürsorgepflichten treffen.

Pflichtteilsansprüche
entstehen grundsätzlich, wenn nahe Angehörige

  • durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurden.
  • im Erbfall zu gering bedacht wurden (wenn weniger als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils vererbt wird).
  • ihr Erbe ausschlagen.

Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch gegen die Erben. Eine Entziehung des Pflichtteils, also eine vollständige Enterbung, ist nur in wenigen Ausnahmefällen zulässig.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Laut Erbrecht haben grundsätzlich der Ehegatte, die Kinder und die Enkel des Erblassers einen Pflichtteilsanspruch. Es gibt jedoch eine Rangfolge:

  • Ehegatten haben eine Sonderstellung und sind grundsätzlich immer pflichtteilsberechtigt. Wenn die Ehe als gescheitert gilt oder geschieden wurde, haben sie keinen Anspruch mehr.
  • Kinder sind grundsätzlich immer pflichtteilsberechtigt, unabhängig davon, ob es sich um eheliche, nichteheliche oder adoptierte Kinder handelt. Stiefkinder sind nicht pflichtteilsberechtigt.
  • Enkelkinder sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn keine Kinder des Erblassers mehr leben oder ihnen der Pflichtteil aus besonderen Gründen entzogen wurde.
  • Hat der Erblasser weder Kinder noch einen Ehepartner, sind auch seine Eltern pflichtteilsberechtigt. Ansonsten gehen sie leer aus.
Haben Geschwister Anspruch auf den Pflichtteil?

Entferntere Verwandte - und dazu gehören bereits Geschwister - haben keinen Pflichtteilsanspruch.

Über die gesetzliche Erbfolge können Geschwister jedoch einen Erbteil erhalten, wenn keine Erben erster Ordnung vorhanden sind und die Eltern des Erblassers bereits verstorben sind.

Wie hoch ist der gesetzliche Pflichtteil?

Der Pflichtteilsanspruch ist ein Anspruch auf Geldzahlung aus dem Nachlass. Es besteht kein Anspruch auf Gegenstände oder Immobilien, sondern nur anteilig auf deren rechnerischen Wert.

Um den Pflichtteil zu berechnen, muss der genaue Nachlass ermittelt werden. Dazu muss zunächst das Vermögen, das unter anderem aus Geldvermögen, Immobilien, Wertpapieren oder Kunstgegenständen besteht, sowie etwaige Schulden des Erblassers ermittelt werden.

Vermögen, das der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall verschenkt hat, ist bei der Berechnung des Pflichtteils dem Nachlass hinzuzurechnen. Schenkungen unter Ehegatten sind zeitlich unbegrenzt anzurechnen. Andererseits muss sich der Pflichtteilsberechtigte auch erhaltene Zuwendungen anrechnen lassen.

Der Anspruch beträgt die Hälfte des Wertes, der dem Pflichtteilsberechtigten nach der gesetzlichen Erbfolge zusteht. Die Höhe hängt also vom Verwandtschaftsverhältnis ab. Beim Ehegattenpflichtteil ist zusätzlich der Güterstand der Ehe von Bedeutung.

Kann man den Pflichtteil entziehen?

Der Erblasser oder der Testamentsvollstrecker können den Pflichtteil nur aus besonderen Gründen entziehen. Die Gründe müssen im Testament oder Erbvertrag ausdrücklich genannt werden. Ein Pflichtteilsberechtigter kann leer ausgehen, wenn er:

  • für den Tod des Erblassers verantwortlich ist.
  • dem Erblasser oder einem nahen Angehörigen nach dem Leben trachtet oder getrachtet hat.
  • ein grobes Fehlverhalten gegen den Erblasser, seinen Ehepartner oder nahestehende Personen begangen hat.
  • gesetzliche Unterhaltspflichten verletzt hat.
  • strafrechtlich zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ohne Bewährung verurteilt oder deswegen rechtskräftig in einer psychiatrischen Anstalt untergebracht worden ist.
Können Enkel den Pflichtteil einklagen?

Die Pflichtteilsentziehung ist personenbezogen. Wenn also ein Erblasser seine Kinder aufgrund einer der oben genannten Konstellationen vollständig enterbt, wird dadurch nicht gleichzeitig deren Nachkommen der Pflichtteil entzogen. Den Enkeln des Erblassers steht also weiterhin ein Pflichtteilsanspruch zu.

*Keine Steuer- und Rechtsberatung

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