Prinzipiell kann jeder sein Vermögen vererben, an wen er möchte, kann einen Alleinerben einsetzen oder bestimmte Personen enterben. Allerdings nicht gänzlich. Der so genannte Pflichtteil bestimmt die Ansprüche auf einen Teil des Nachlasses, der von der im Testament festgelegten Erbfolge abweicht.
Denn nach dem Willen des Gesetzgebers sollen bestimmte gesetzliche Erben nie ganz leer ausgehen. Hintergrund ist, dass den Erblasser auch nach seinem Tod Fürsorgepflichten treffen.
Pflichtteilsansprüche
entstehen grundsätzlich, wenn nahe Angehörige
Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch gegen die Erben. Eine Entziehung des Pflichtteils, also eine vollständige Enterbung, ist nur in wenigen Ausnahmefällen zulässig.
Laut Erbrecht haben grundsätzlich der Ehegatte, die Kinder und die Enkel des Erblassers einen Pflichtteilsanspruch. Es gibt jedoch eine Rangfolge:
Entferntere Verwandte - und dazu gehören bereits Geschwister - haben keinen Pflichtteilsanspruch.
Über die gesetzliche Erbfolge können Geschwister jedoch einen Erbteil erhalten, wenn keine Erben erster Ordnung vorhanden sind und die Eltern des Erblassers bereits verstorben sind.
Der Pflichtteilsanspruch ist ein Anspruch auf Geldzahlung aus dem Nachlass. Es besteht kein Anspruch auf Gegenstände oder Immobilien, sondern nur anteilig auf deren rechnerischen Wert.
Um den Pflichtteil zu berechnen, muss der genaue Nachlass ermittelt werden. Dazu muss zunächst das Vermögen, das unter anderem aus Geldvermögen, Immobilien, Wertpapieren oder Kunstgegenständen besteht, sowie etwaige Schulden des Erblassers ermittelt werden.
Vermögen, das der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall verschenkt hat, ist bei der Berechnung des Pflichtteils dem Nachlass hinzuzurechnen. Schenkungen unter Ehegatten sind zeitlich unbegrenzt anzurechnen. Andererseits muss sich der Pflichtteilsberechtigte auch erhaltene Zuwendungen anrechnen lassen.
Der Anspruch beträgt die Hälfte des Wertes, der dem Pflichtteilsberechtigten nach der gesetzlichen Erbfolge zusteht. Die Höhe hängt also vom Verwandtschaftsverhältnis ab. Beim Ehegattenpflichtteil ist zusätzlich der Güterstand der Ehe von Bedeutung.
Der Erblasser oder der Testamentsvollstrecker können den Pflichtteil nur aus besonderen Gründen entziehen. Die Gründe müssen im Testament oder Erbvertrag ausdrücklich genannt werden. Ein Pflichtteilsberechtigter kann leer ausgehen, wenn er:
Die Pflichtteilsentziehung ist personenbezogen. Wenn also ein Erblasser seine Kinder aufgrund einer der oben genannten Konstellationen vollständig enterbt, wird dadurch nicht gleichzeitig deren Nachkommen der Pflichtteil entzogen. Den Enkeln des Erblassers steht also weiterhin ein Pflichtteilsanspruch zu.
*Keine Steuer- und Rechtsberatung
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