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Ihr Vermögen wird unsterblich

Ihr Vermögen wird unsterblich

Die materielle Grundlage für die Arbeit der Stiftung ist das Stiftungsvermögen. Es kann grundsätzlich aus allen Arten von Vermögenswerten bestehen.

Übliche Vermögenswerte sind:

  • Geld und Wertpapiere
  • Liegenschaften
  • Unternehmen
  • Kunstsammlungen
  • Patente, Lizenzen und Urheberrechte

Das Stiftungsvermögen sollte einen dem Stiftungszweck angemessenen Umfang haben. Dabei kann das Vermögen entweder unmittelbar dem Stiftungszweck dienen (z.B. Kunstsammlung) oder Erträge abwerfen (z.B. Wertpapiervermögen), mit denen der Stiftungszweck verwirklicht wird.

1. Grundstock

Das Grundstockvermögen, auch Stiftungskapital genannt, ist das eigentliche Fundament der Stiftung. Es muss ungeschmälert erhalten bleiben, um den Bestand und die Arbeit der Stiftung dauerhaft zu sichern. Das Grundstockvermögen darf weder veräußert noch ausgegeben werden. Besteht das Grundstockvermögen z.B. aus einer Immobilie, so hat der Stifter die Sicherheit, dass diese auch nach seinem Tod in der Stiftung verbleibt, wenn er dies wünscht. Andererseits kann der Stifter nach der Übertragung der Immobilie auf die Stiftung nicht mehr frei über die Immobilie verfügen. Die Einzelheiten sind im Übertragungsvertrag zu regeln. Ist das Stiftungskapital eingebracht, kann der Stifter für sich oder seine nächsten Angehörigen maximal den in der Abgabenordnung genannten Höchstsatz in Anspruch nehmen, ohne die Steuerbegünstigung und damit die Gemeinnützigkeit der Stiftung zu gefährden. Das Grundstockvermögen kann durch Zustiftungen, also nachträgliche Zuwendungen zum Stiftungskapital, erhöht werden. Zustifter können sowohl der Stifter als auch Dritte sein, wenn die Stiftungssatzung dies zulässt.

2. Ertrag zur Erfüllung des Stiftungszwecks

Das Grundstockvermögen muss sicher und ertragbringend angelegt werden, damit die Stiftung den Stiftungszweck nachhaltig erfüllen kann. Bei Immobilien besteht der Ertrag z.B. aus Mieteinnahmen. Die Vermögenserträge können durch Spenden ergänzt werden. Im Gegensatz zu Zustiftungen, die das Grundstockvermögen erhöhen, müssen Spenden zeitnah für den Stiftungszweck verwendet werden.

3. Ertrag zur Erhaltung des Grundstocks

Das Grundstockvermögen einer Stiftung muss erhalten bleiben. Darüber hinaus kann die Stiftung einen Teil ihrer Erträge einer Rücklage zuführen und so ihre Substanz stärken.

4. Ertrag zur Deckung der Organisationskosten

Jede Stiftung benötigt zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine mehr oder weniger umfangreiche Organisation. Je nach Tätigkeit und Größe der Stiftung sind die Kosten für die laufende Verwaltung der Stiftung, wie z.B. Personal- und Sachkosten, unterschiedlich hoch. Die laufenden Erträge der Stiftung müssen diese Kosten decken. Das Grundstockvermögen und der Stiftungszweck müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Je nach Kapitalbedarf lassen sich zwei weitere Typen von Stiftungen unterscheiden:

  • Operative Stiftungen initiieren eigene Projekte, die sie selbst durchführen. Große Stiftungen können z.B. auch ein Krankenhaus oder Pflegeheim betreiben.
  • Förderstiftungen sehen ihren Zweck in der Förderung anderer Organisationen oder Einrichtungen. Beispielsweise fördert eine Stiftung die Betreuung alter und kranker Menschen durch Zuwendungen. Förderstiftungen können bereits mit einem geringen Stiftungskapital arbeiten.
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